Warum wird ein Bußgeld bei Qualifizierung durch Personenschaden nicht erhöht, bei Sachschaden aber schon?

Die Qualifizierung von Grundtatbeständen ist immer dann möglich, wenn rechtlicher Überhang vorliegt, d.h., wenn im tatsächlichen Sachverhalt mehr passiert als inhaltlich durch die anzuwendenden Norm abgedeckt ist. 

📍Beispiel: Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO muss beim Wechsel des Fahrstreifens eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. A wechselt nun den Fahrstreifen und übersieht dabei den neben ihm fahrenden B. Es kommt zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wodurch diese beschädigt werden.

Die mit der Schädigung des Fahrzeugs (Sache) einhergehende Gefährdung des Fahrzeugführers B wird durch § 7 Abs. 5 S. 1 StVO abgedeckt, da diese Norm den Ausschluss der Gefährdung beinhaltet. Nicht durch die Norm abgedeckt wird jedoch der Sachschaden am Pkw des B; diese ist somit das Mehr, dass über die Gefährdung hinaus geht. Für diesen rechtlichen Überhang benötigt man nun eine weitere Norm, die diesen Umfang abzudecken in der Lage ist. Dafür kommt (grundsätzlich) § 1 Abs. 2 Var. 1 StVO in Betracht. 

Nun ist es jedoch so, dass § 1 Abs. 2 Var. 1 StVO zwar, dem Wortlaut folgend, für Schädigungen heranzuziehen ist, dabei jedoch zwischen Personenschäden und Sachschäden zu unterscheiden ist. 

Und diese Unterscheidung ist aus zweierlei Gründen immens wichtig:

1. Die Qualifizierung eines Tatbestandes (also quasi die "Höherstufung des Fehlverhaltens": es bleibt nicht nur bei der Gefährdung, sondern es kommt sogar zu einer Schädigung) führt auch zu einer Erhöhung des Sanktionsregelsatzes. Dies ist in der BKatV geregelt, wobei auch hier zwischen Grundtatbeständen als Verwarnungsgeld und Bußgeld zu unterscheiden ist. Werden Verwarnungsgeldtatbestände qualifiziert, so ist die Erhöhung des Grundregelsatzes auf Grundlage von § 1 Abs. 2 S. 1 BKatV iVm § 17 Abs. 3 OWiG möglich, wonach die im BKat genannten Regelsätze von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (es also keinen rechtlichen Überhang gibt) und die Höhe des (tatsächlichen) Bußgeldes der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft angepasst werden soll. Insofern darf (bzw. vielmehr soll) ein Verwarnungsgeld erhöht werden, wenn rechtlicher Überhang besteht, um das erhöhte Fehlverhalten (nämlich der Eintritt der Schädigung) entsprechend zu "honorieren". Bei Bußgeldern regelt § 3 Abs. 3 BKatV, dass bei Qualifizierung (bspw. durch Schädigung) der Regelsatz anhand Tabelle 4 des Anhangs zu erhöhen ist. Schaut man nun in eben diese Tabelle, so stellt man fest (und damit schließt sich so langsam der Kreis hinsichtlich der Ausgangsfrage), dass eine (verpflichtende!) Erhöhung des Regelsatzes nur bei Gefährdung und Sachschaden möglich ist (bei Personenschaden also nicht). Dies erscheint auf den ersten Blick ungerecht, unvollständig oder vom Verordnungsgeber nicht hinreichend beachtet. Doch, dem ist nicht so. Schauen wir uns dazu zunächst ein weiteres Beispiel an:

📍Beispiel: A wechselt nun den Fahrstreifen und übersieht dabei den neben ihm fahrenden B. Durch den Zusammenstoß wird nicht nur der Pkw des B beschädigt, sondern B selbst auch am Arm verletzt. 

2. Kommt es bei einem Fehlverhalten zu einer Schädigung einer anderen Person, so erfüllt dies zwar grundsätzlich zunächst einmal den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Var. 1 StVO. Allerdings ist in dieser Konstellation nun § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG einschlägig, wonach nur das Strafgesetzt angewendet wird, sofern ein Verhalten gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat ist. Und dies ist per Personenschäden der Fall. Denn selbst, wenn der Personenschaden unbeabsichtigt, also fahrlässig, eingetreten ist, so erfüllt dies (idR) mindestens den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB (es könnte sogar eine vorsätzliche Körperverletzung angenommen werden, wenn der Eintritt des Köperschadens beabsichtigt war oder zumindest billigend in Kauf genommen wurde) bis hin zur fahrlässigen (oder sogar ggf. vorsätzlichen) Tötung. In jedem Fall liegt somit eine Straftat nach dem StGB vor, wodurch nun § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG zur Anwendung kommt und die Ordnungswidrigkeit gem. § 1 Abs. 2 Var. 1 StVO hinter der Straftat zurücktritt. 

Aus diesem Grund sieht die BKatV keine Erhöhung der Regelsätze bei Personenschaden vor. 

 

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